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Änderung § 608 ZPO vom 01.04.2025

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§ 608 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 608 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 608 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 608 Übersetzung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. 2 Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. 3 Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.

(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.

(3) 1 Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. 2 Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.

(heute geltende Fassung)