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Änderung § 159 ZPO vom 26.07.2012

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§ 159 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 159 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

(Textabschnitt unverändert)

§ 159 Protokollaufnahme


(Text alte Fassung)

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. 2 Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. 2 Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.