Tools:
Update via:
Änderung § 806b ZPO vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZwVollStrÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 806b ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 806b ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 806b Gütliche und zügige Erledigung | (Text neue Fassung)§ 806b (aufgehoben) |
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al36421-0.htm