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Änderung § 882f ZPO vom 01.01.2013
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§ 882f ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 882f ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Text alte Fassung) § 882f (neu) | (Text neue Fassung)§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis |
1 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. 2 Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. 3 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. |
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