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Änderung § 904 ZPO vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 904 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 904 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 904 Unzulässigkeit der Haft


(Text neue Fassung)

§ 904 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Haft ist unstatthaft:

1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;

2. (weggefallen)

3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)