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Änderung § 904 ZPO vom 01.01.2013
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§ 904 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 904 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Text alte Fassung) § 904 Unzulässigkeit der Haft | (Text neue Fassung)§ 904 (aufgehoben) |
Die Haft ist unstatthaft: 1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; 2. (weggefallen) 3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. |
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