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Änderung § 909 ZPO vom 01.01.2013

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§ 909 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 909 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 909 Verhaftung


(Text neue Fassung)

§ 909 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

(2) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)