Tools:
Update via:
Änderung § 910 ZPO vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 910 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 ZwVollStrÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 910 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 910 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 910 Anzeige vor der Verhaftung | (Text neue Fassung)§ 910 (aufgehoben) |
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis zu setzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al36448-0.htm