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Änderung § 911 ZPO vom 01.01.2013
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§ 911 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 911 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Text alte Fassung) § 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung | (Text neue Fassung)§ 911 (aufgehoben) |
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. |
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