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Änderung § 915f ZPO vom 01.01.2013

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§ 915f ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 915f ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz


(Text neue Fassung)

§ 915f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die nach § 915e Abs. 3 erstellten Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten die §§ 915d und 915e Abs. 1 Buchstabe c entsprechend.

(2) Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrags wahrzunehmen haben.

(3) Listen sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(4) § 915e Abs. 4 gilt entsprechend.