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Änderung § 915g ZPO vom 01.01.2013
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§ 915g ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 915g ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Text alte Fassung) § 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen | (Text neue Fassung)§ 915g (aufgehoben) |
(1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 915a Abs. 1 entsprechend. (2) Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. |
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