Tools:
Update via:
Änderung § 1067 ZPO vom 10.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1067 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 EU/1215/2012DG am 10. Januar 2015 und Änderungshistorie der ZPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1067 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2015 geltenden Fassung | § 1067 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen | |
(Text alte Fassung) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist. | (Text neue Fassung) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al46652-0.htm