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Änderung § 1104 ZPO vom 14.07.2017
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§ 1104 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2017 geltenden Fassung | § 1104 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2 Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. (2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2 Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. (2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen. |
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