Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1104 ZPO vom 14.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1104 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 IntZiVerfRÄndG am 14. Juli 2017 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1104 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2017 geltenden Fassung
§ 1104 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2 Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.

(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2 Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.

(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige