Tools:
Update via:
Änderung § 25a AMG vom 26.10.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TAMGEG am 26. Oktober 2012 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung | § 25a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25a Vorprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde soll den Zulassungsantrag durch unabhängige Sachverständige auf Vollständigkeit und daraufhin prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist. 2 § 25 Abs. 6 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Zulassungsantrag durch unabhängige Sachverständige auf Vollständigkeit und daraufhin prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist. 2 § 25 Abs. 6 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. |
(2) Bei Beanstandungen im Sinne des Absatzes 1 hat der Sachverständige dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb von drei Monaten abzuhelfen. | |
(3) 1 Ist der Zulassungsantrag nach Ablauf der Frist unter Zugrundelegung der abschließenden Stellungnahme des Sachverständigen weiterhin unvollständig oder mangelhaft im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2, so ist die Zulassung zu versagen. 2 § 25 Abs. 4 und 6 findet auf die Vorprüfung keine Anwendung. | (3) 1 Ist der Zulassungsantrag nach Ablauf der Frist unter Zugrundelegung der abschließenden Stellungnahme des Sachverständigen weiterhin unvollständig oder mangelhaft im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, so ist die Zulassung zu versagen. 2 § 25 Abs. 4 und 6 findet auf die Vorprüfung keine Anwendung. |
(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde fest, dass ein gleich lautender Zulassungsantrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geprüft wird, lehnt sie den Antrag ab und setzt den Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfahren nach § 25b Anwendung findet. (5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde nach § 22 unterrichtet, dass sich ein Antrag auf ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassenes Arzneimittel bezieht, lehnt sie den Antrag ab, es sei denn, er wurde nach § 25b eingereicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7031/al0-35291.htm