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Änderung § 42c AMG vom 27.01.2022
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§ 42c AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2022 geltenden Fassung | § 42c AMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; dieses geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Text alte Fassung) § 42c (neu) | (Text neue Fassung)§ 42c Inspektionen |
1 Die folgenden Inspektionen nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Bundesoberbehörde durchgeführt: 1. Inspektionen zur Überprüfung der Übereinstimmung der klinischen Prüfung mit a) den Angaben und Unterlagen der Genehmigung, b) den Angaben eines Zulassungsantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder c) den Unterlagen nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, 2. Inspektionen in Drittstaaten, 3. Inspektionen zur Überprüfung der Meldepflicht nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 sowie 4. Inspektionen zur Entscheidung über Maßnahmen nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die die Genehmigung einer klinischen Prüfung betreffen. 2 Alle anderen Inspektionen nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 werden durch die zuständige Behörde durchgeführt. 3 Soweit in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nicht anders bestimmt, hat die Bundesoberbehörde zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4a, die im Benehmen mit der zuständigen Behörde ausgeübt werden. 4 Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Inspektion die Befugnisse nach § 64 Absatz 4 und 4a. 5 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
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