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Änderung § 69b AMG vom 01.04.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69b AMG, alle Änderungen durch Artikel 1 16. AMGÄndG am 1. April 2014 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 69b AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 69b AMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69b Verwendung bestimmter Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach der Viehverkehrsverordnung für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. | (Text neue Fassung) (1) Die für das Lebensmittel-, Futtermittel-, Tierschutz- und Tierseuchenrecht für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. |
(2) 1 Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 3 Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen, sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften länger aufbewahrt werden dürfen. |
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