Änderung § 41c AMG vom 24.12.2016

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§ 41c AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 41c AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41c Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bundes-Ethik-Kommission bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut einzurichten, wenn dies erforderlich ist, um die Bearbeitung der in der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 geregelten Verfahren sicherzustellen. 2 Für die Bundes-Ethik-Kommission gelten die Vorgaben dieses Abschnitts mit der Maßgabe, dass die Bundes-Ethik-Kommission als registriert gilt, entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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