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§ 3 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
- 1.
- die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
- 2.
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
- a)
- Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
- b)
- die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 3.
- sicherzustellen, dass
- a)
- die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
- b)
- Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
- c)
- abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
- d)
- die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
- e)
- bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.
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Zitierungen von § 3 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RDeckInfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDeckInfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RDeckInfV
... der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter ...
§ 11 RDeckInfV
... kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ...
§ 13 RDeckInfV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 3 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7034/a140233.htm