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§ 9 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
- 1.
- zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
- 2.
- Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
- 3.
- Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
Zitierungen von § 9 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RDeckInfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDeckInfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RDeckInfV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ...
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