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§ 10 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen hat.(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn
- 1.
- alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind oder die im Bestand verbliebenen seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben und
- 2.
- a)
- die ansteckungsverdächtigen Rinder des Bestandes sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben oder
- b)
- in dem Bestand mindestens zwei Jahre seit Feststellung der Infektion ausschließlich künstlich besamt wurde.
(3) Der Verdacht auf eine Deckinfektion gilt als unbegründet, wenn die Rinder unverdächtig sind.
(4) Unverdächtig sind
- 1.
- weibliche Rinder, wenn
- a)
- bei einer mindestens zweimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung Erreger von Deckinfektionen nicht nachgewiesen und
- b)
- bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden;
- 2.
- Zuchtbullen, wenn
- a)
- bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,
- b)
- bei einer klinischen Untersuchung Anzeichen, die das Vorliegen einer Deckinfektion befürchten lassen, nicht festgestellt wurden und
- c)
- während des Zeitraumes der Untersuchung der Bulle abgesondert von weiblichen Tieren gehalten wurde.
Zitierungen von § 10 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RDeckInfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDeckInfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RDeckInfV
... Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für 1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene ...
§ 8 RDeckInfV
... Standorten befinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder ...
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