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§ 2 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche

1. Geltungsbereich

§ 2



(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für

1.
die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und

2.
die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.

(2) Bei einem Rind liegen vor:

1.
eine Deckinfektion, wenn

a)
in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder

b)
im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit

der Erreger nachgewiesen ist;

2.
der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn

a)
ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,

b)
bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;

3.
der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn

a)
das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder

b)
bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,

aa)
die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder

bb)
durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.