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III. - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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III. Ordnungswidrigkeiten

§ 13



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.
entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.




§ 14 (Inkrafttreten)




 
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