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Änderung § 2 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 08.09.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 381 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms 'Tierseuchennachrichten' weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms 'Tierseuchennachrichten' weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.


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