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Änderung § 2 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 08.09.2015
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 381 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms 'Tierseuchennachrichten' weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms 'Tierseuchennachrichten' weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist. |
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