§ 10 Reinigung und Desinfektion
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Rinder hat der Tierhalter unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
- die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen,
- 2.
- alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Der Tierhalter hat Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend darf der Tierhalter Futter auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Tierhalter hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rinder hat der Tierhalter nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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interne Verweise§ 12 BHV1V Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 27.05.2015) ... BHV1-Infektion untersucht worden sind und die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ...
§ 13 BHV1V Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016) ... 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in ... 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 6 4. TierSeuchRÄndV Änderung der BHV1-Verordnung ... 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11, ... Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. entgegen § 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757
Artikel 1 2. BHV1VÄndV Änderung der BHV1-Verordnung ... dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil ... untersucht worden sind und die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ... 2 Absatz 2a Satz 1," eingefügt. bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4" werden durch die Wörter „,§ 10 ... 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4" werden durch die Wörter „,§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. ... 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt. bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 5" werden durch die Wörter „, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § ... „oder § 10 Absatz 2 Satz 5" werden durch die Wörter „, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 12. Anlage 1 wird wie ...
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