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Anlage 1 - BHV1-Verordnung (BHV1V k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 767; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-8 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-8 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Abschnitt I Von einer BHV1-Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung)
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen
- a)
- alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten, und
- b)
- bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,
- aa)
- sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
- bb)
- sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
- c)
- in den letzten drei Monaten der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion oder der Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt worden sein.
- 1a.
- In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,
- a)
- sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
- b)
- sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
- 1b.
- In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht, müssen, vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten erfolgt,
- a)
- sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,
- b)
- sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
- 2.
- Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.
- 3.
- Die Rinder des Bestandes dürfen nur
- a)
- von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden oder
- b)
- mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-freien Besamungsstation stammt oder, im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.
Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die,- a)
- sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
- b)
- sofern die Bullen mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
- 1)
- Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch
- -
- zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
- -
- drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.
- 2.
- In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen 2),
- a)
- sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
- b)
- sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
- a)
- Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2 bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun Monate alten männlichen Rindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rindern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden,
- b)
- Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen so durchzuführen sind, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.
- a)
- im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder,
- b)
- im Falle des Satzes 2
- aa)
- Buchstabe a aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder,
- bb)
- Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert bei unter neun Monate alten Rindern
- 3.
- Für den Fall, dass bei einer Untersuchung
- a)
- nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2
- aa)
- aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind oder,
- bb)
- sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind,
- b)
- nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2 bei den Rindern einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind.
- 4.
- In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden, die frei von einer BHV1-Infektion sind.
- 5.
- Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Bestandes, der in einem Teil des Inlands gelegen ist, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion gilt, die Kontrolluntersuchungen2 der über 24 Monate alten Rinder
- a)
- im Abstand von längstens drei Jahren durchgeführt werden oder
- b)
- in Form einer Stichprobenuntersuchung durchgeführt werden, bei der mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.
- 6.
- Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
- 2)
- Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen
- 1.
- mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
- -
- Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können, oder
- -
- zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, soweit zumindest 30 vom Hundert des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. In Beständen, die in einem Teil des Inlands gelegen sind, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von BHV1 gilt, können Einzelmilchproben von bis zu 100 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden;
- 2.
- mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im Abstand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen entnommenen Einzelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzelmilchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016
Frühere Fassungen von Anlage 1 BHV1-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.05.2016 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
aktuell vorher | 27.05.2015 | Bekanntmachung der Neufassung der BHV1-Verordnung vom 19.05.2015 BGBl. I S. 767 |
aktuell vorher | 27.05.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 19.05.2015 BGBl. I S. 757 |
aktuell | vor 27.05.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 BHV1-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BHV1V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BHV1V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BHV1V (vom 07.05.2016)
... Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates ... Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt; und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt 2. BHV1-freies Rind: ein Zucht- oder Nutzrind, ...
§ 3 BHV1V Verbringen von Rindern (vom 07.05.2016)
... Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II 1. ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 5. TierSeuchRÄndV Änderung der BHV1-Verordnung
... Satz 1 werden der Nummer 1 Buchstabe b die Wörter „und die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt II erfüllt" angefügt. b) Dem Satz 2 werden die Wörter ... Bescheinigungen nicht mehr verwenden, soweit im Rahmen einer Kontrolluntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II 1. ein nicht geimpftes Rind mit nicht negativem Ergebnis auf ... b) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 10 bis 19. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung
V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757
Artikel 1 2. BHV1VÄndV Änderung der BHV1-Verordnung
... § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst: ...
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