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Änderung Anlage 1 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt


(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Von einer BHV1-Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung)

1. In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen

a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten, und

b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,

aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein und

c) in den letzten drei Monaten der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion oder der Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt worden sein.

Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts I als erfüllt.

1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten,

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. Die zuständige Behörde kann, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Reagenten festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen der Nummer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.

1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht, müssen, vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten erfolgt,

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder,

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. In die Untersuchung nach Satz 1 sind so viele Rinder einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend. In den Fällen der Nummer 1a finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.

2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport und die Beschickung von Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine Tierklinik.

3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur

a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, gedeckt werden oder

b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-freien Besamungsstation stammt oder, im Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.

In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind, dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, eingestellt werden.

Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bullen verwendet werden, die,

a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,

b) sofern die Bullen mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

untersucht worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung


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1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch
- zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
- drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.




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1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch
- zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
- drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine einmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden.

Abschnitt II Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes (Kontrolluntersuchungen)

Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeuten.

2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blutserologische Kontrolluntersuchungen 2),

a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion

im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach

a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2 bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun Monate alten männlichen Rindern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rindern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden,

b) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen so durchzuführen sind, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2)

a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder,

b) im Falle des Satzes 2

aa) Buchstabe a aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder,

bb) Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert bei unter neun Monate alten Rindern

des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind.

vorherige Änderung

2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nummer 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht worden sein.



 
3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung

a) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2

aa) aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind oder,

bb) sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind,

b) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2 bei den Rindern einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Kontaktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind.

Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen des Abschnitts II als erfüllt. Im Falle einer nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der Reagenten durchgeführte blutserologische Untersuchung aller Rinder keine Reagenten festgestellt worden sind.

4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden, die frei von einer BHV1-Infektion sind.

5. Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Bestandes, der in einem Teil des Inlands gelegen ist, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion gilt, die Kontrolluntersuchungen2 der über 24 Monate alten Rinder

a) im Abstand von längstens drei Jahren durchgeführt werden oder

b) in Form einer Stichprobenuntersuchung durchgeführt werden, bei der mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

Die Entnahme der Blutproben für die Kontrolluntersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in einer Schlachtstätte erfolgen.

6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.


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2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen
1. mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch
- Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können, oder
- zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Monaten, soweit zumindest 30 vom Hundert des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. In Beständen, die in einem Teil des Inlands gelegen sind, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von BHV1 gilt, können Einzelmilchproben von bis zu 100 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden;
2. mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im Abstand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen entnommenen Einzelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzelmilchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können.



(heute geltende Fassung)