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Änderung § 4 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde | |
(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist, 1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft worden sind, und 2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a geimpft worden sind, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre, anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind. | (Text neue Fassung) (3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. Reagenten nicht belegt werden dürfen, 2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind. |
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