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Änderung § 9 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ansteckungsverdacht | |
(Text alte Fassung) (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte, | (Text neue Fassung) (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte, |
1. von denen die Seuche eingeschleppt oder 2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Impfung anordnen. (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen. | |
(3) Die zuständige Behörde kann ferner in nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei anerkannten Gebieten die Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. | |
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