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§ 1 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1



(1) 1Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese

a)
durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),

b)
im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder

c)
durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten

festgestellt ist;

2.
Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der

a)
klinischen,

b)
pathologisch-anatomischen oder

c)
serologischen

Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt;

3.
Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch

a)
virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis) oder

b)
serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)

festgestellt ist;

4.
Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.

2Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Betrieb:

alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;

2.
gesonderte Betriebsabteilung:

ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist.



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Frühere Fassungen von § 1 Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 03.05.2016 BGBl. I S. 1057

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 5. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung ...