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§ 3 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Behördliche Anordnungen



Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,

a)
eine Untersuchung,

b)
eine Absonderung,

c)
eine behördliche Beobachtung

anordnen.



 

Zitierungen von § 3 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Weitere behördliche ... b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ § 3 ," werden die Wörter „§ 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5," ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 , § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § ...