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§ 6 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)
- 1.
- im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung des Erregerisolates dieser Schweine,
- 2.
- die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und die sofortige unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beseitigten Schweine,
- 3.
- die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist oder sind, sowie
- 4.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich,
- a)
- die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittelbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie 2002/60/EG,
- b)
- die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
- an.
- Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.
(2) 1Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 1 hinaus
- 1.
- an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
- a)
- im Falle der Schweinepest „Schweinepest - Unbefugter Zutritt verboten",
- b)
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest - Unbefugter Zutritt verboten"
- 2.
- Hunde und Katzen einzusperren.
(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 dürfen in den oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung V. v. 16. Dezember 2018 BGBl. I S. 2589 m.W.v. 21. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 6 Schweinepest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
aktuell vorher | 07.10.2011 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954 |
aktuell | vor 07.10.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchwPestV Ausnahmen (vom 07.10.2011)
... nicht betroffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen. (2) Die zuständige Behörde kann bei einem ... Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ...
§ 14 SchwPestV
... zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 , § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder ... ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 , § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb ... nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt, 15. einer mit einer Genehmigung nach ... 18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt, 19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, 21. ohne Genehmigung ... Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, 21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt, 22. einer mit einer ... mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt, 22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... bb) Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buchstabe f. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen ...
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 3" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt. 5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 ... „gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 3 " durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 2 bis 4" ersetzt. 9. ... Wörtern „auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2," die Wörter „ § 6 Absatz 2 Satz 2 ," eingefügt. d) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „auch in ... „auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2" ein Komma und die Wörter „ § 6 Absatz 2 Satz 2 " eingefügt. e) In Nummer 18 werden die Wörter „, auch in ... § 12 Absatz 2," gestrichen. f) In Nummer 19 werden die Wörter „ § 6 Absatz 2 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. g) ... 19 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „ § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt. g) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. g) In Nummer 20 werden die Wörter „ § 6 Absatz 2 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 18. ... 20 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „ § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 " ersetzt. 18. In der Anlage wird Abschnitt V wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 TollwVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 ...
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 2 SeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, sind, ist verboten." 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz ... 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, 19. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 20. entgegen ... 2 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 20. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, ... eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt, 21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt, 22. einer ... 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt, 22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage ...
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