§ 7 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

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Zitierungen von § 7 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
§ 2 BesamErlV Untersuchungen der von dem Spendertier entnommenen Proben
... nach § 1 Abs. 3 der Rinder-Leukose-Verordnung, 3. auf Schweinepest nach § 7 Abs. 3 der ...


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