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§ 7 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020
BGBl. I S. 1605
; zuletzt geändert durch
Artikel 1a
V. v. 16.07.2020
BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20
Tierseuchenbekämpfung
16 weitere Fassungen
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wird in 23 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
§ 6
←
→
§ 8
§ 7
§ 7 wird in
1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 6
←
→
§ 8
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Zitierungen von
§ 7 Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis
V. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
§ 2 BesamErlV Untersuchungen der von dem Spendertier entnommenen Proben
... nach § 1 Abs. 3 der Rinder-Leukose-Verordnung, 3. auf Schweinepest nach §
7
Abs. 3 der ...
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