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§ 11 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Sperrbezirk



(1) 1Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest - Sperrbezirk",

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest - Sperrbezirk"

gut sichtbar an,

2.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch,

3.
überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf Übereinstimmung und

4.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch,

5.
kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben.

(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk

1.
der zuständigen Behörde

a)
unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,

b)
täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine

anzuzeigen,

2.
sämtliche Schweine abzusondern.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den Sperrbezirk Folgendes:

1.
Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.

2.
Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.

3.
Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden.

4.
Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.

5.
1Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. 2Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.

6.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung ist verboten.

7.
Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

8.
Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung

a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2001/89/EG,

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG

und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.

9.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 11 Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuellvor 24.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a SchwPestV Beobachtungsgebiet (vom 24.12.2009)
... verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten ...
§ 11b SchwPestV Ausnahmen (vom 21.12.2018)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen  ... 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und 5. ... Kommission. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4 , auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit ...
§ 11c SchwPestV Seuchenausbruch in benachbartem Staat (vom 14.03.2018)
... Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7 , § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz ... 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2 , § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig ... 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9 , § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit ... § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9 , § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage ... 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9 , § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, 14. ohne ... mit § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1, § ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt, 25. entgegen ... auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt, 25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, ... § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort ... nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres verbringt,  ... Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres verbringt, 27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt, 28. ... Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt, 28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder ... 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine ... oder mit einem dort genannten Tier handelt, 30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8 , auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt, 31. ohne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen." 6. In § 11 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Aufnahmestelle" durch das Wort „Annahmestelle" ersetzt. ...

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 TollwVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
...  b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § ... Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7, d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 2 SeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 ... 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht ... 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass ... 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren ... nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, ... 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt, ... Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt, 25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 26. ohne Genehmigung nach § 11 ... 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 ... nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres ... Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres verbringt, 27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier ... mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt, 28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § ... 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen ... mit einem dort genannten Tier handelt, 30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,  ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 6: Schlussvorschriften 25a bis 26" ersetzt. 2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein ... haben." 3. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 ... 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8" ersetzt. ...