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§ 14k - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14k Tilgungsplan
(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
- 1.
- im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
- 2.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
- 1.
- für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
- 2.
- für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten V. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 226 m.W.v. 14. März 2018
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Frühere Fassungen von § 14k Schweinepest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.03.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14k Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14k SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest". 16. Der bisherige § 14d wird § 14k und wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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