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§ 24 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a)
- alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- b)
- im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
- c)
- im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
- 2.
- eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
- 3.
- im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
- a)
- im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
- b)
- im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind.
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,
- 1.
- entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt worden ist oder
- 2.
- getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
- 3.
- in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt worden ist.
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen gilt als beseitigt, wenn
- 1.
- die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
- 2.
- dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.
(4) 1Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a)
- alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- b)
- im Falle des § 8 Abs. 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
- c)
- im Falle des § 8 Abs. 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,
- 2.
- eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und
- 3.
- im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
- a)
- im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- b)
- im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.
- 1.
- im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
- 2.
- im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage
(5) 1Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2,
- 1.
- im Falle der Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Bezirkes,
- 2.
- im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und, im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des Kerngebietes
- 1.
- § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest als gefährdeter Bezirk oder
- 2.
- § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone oder Kerngebiet
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung V. v. 16. Dezember 2018 BGBl. I S. 2589 m.W.v. 21. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 24 Schweinepest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2589 |
aktuell vorher | 14.03.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226 |
aktuell | vor 14.03.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24a SchwPestV Wiederbelegung (vom 21.12.2018)
... 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt. (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter ... 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art ... frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs ... die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder". 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3" ersetzt. 19. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im ...
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