Tools:
Update via:
§ 24b - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 24b Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet
§ 24b wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
- 1.
- alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
- 2.
- seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergangen sind.
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.
Anzeige
Zitierungen von § 24b Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24b SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24a SchwPestV Wiederbelegung (vom 21.12.2018)
... unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder ... untersuchen lässt oder 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz ... untersuchen lässt oder 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt." 3. In § 25a werden die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7039/a140352.htm