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§ 14j - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die
- 1.
- von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten worden sind, oder
- 2.
- von Wildschweinen stammen, die in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden sind,
(2) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn
- 1.
- die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung behandelt worden sind, und
- 2.
- die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten V. v. 7. März 2018 BGBl. I S. 226 m.W.v. 14. März 2018
Frühere Fassungen von § 14j Schweinepest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.03.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten vom 07.03.2018 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14j Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14j SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14l SchwPestV Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat (vom 14.03.2018)
... zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von 100 ... Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... Satz 1 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 2a. entgegen ... 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... „b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt: „§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone ... II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verwechseln sein. § 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte (1) ... Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt." 15. Nach § 14j wird folgende Überschrift eingefügt: „c. bei Schweinepest und ... die Angabe „§§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe „§§ 14a bis 14j " ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Sie kann, ... Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 ... 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 " eingefügt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach ... 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 " eingefügt. g) In Nummer 35 werden nach den Wörtern „§ 14a ...
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