Tools:
Update via:
Änderung § 14k Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchwPestVuaÄndV am 14. März 2018 und Änderungshistorie der SchwPestVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung | § 14k n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14d Tilgungsplan | (Text neue Fassung)§ 14k Tilgungsplan |
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium | (1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium |
(Textabschnitt unverändert) 1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG, 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG in der jeweils geltenden Fassung vor. | |
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich 1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und 2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7039/al66646-0.htm