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§ 5 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln

B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest

1. Öffentliche Bekanntmachung

§ 5



Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.