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§ 14 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest
6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
§ 14
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die zuständige Behörde kann über § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
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