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§ 25 - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 2a.
- entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüttert,
- 2b.
- entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine Ausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist,
- 2c.
- entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt,
- 2d.
- entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz, § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2 oder 3, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2, § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- 8.
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
- 9.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
- 10.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
- 11.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,
- 12.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 13.
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,
- 14.
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,
- 15.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 16.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- 17.
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt,
- 18.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 19.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 20.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
- 21.
- ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier verbringt,
- 22.
- einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 23.
- entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 24.
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt,
- 25.
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung vornimmt,
- 26.
- ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort genannten Tieres verbringt,
- 27.
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt,
- 28.
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder transportiert,
- 29.
- entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
- 30.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
- 31.
- ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt,
- 32.
- einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 33.
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- 34.
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
- 35.
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 36.
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
- 37.
- entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt,
- 37a.
- entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet,
- 38.
- entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweines nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
- 39.
- entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 31. März 2020 BGBl. I S. 752 m.W.v. 10. April 2020
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