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Zitierungen von § 24 Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24a SchwPestV Wiederbelegung (vom 21.12.2018)
... 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Abs. 2 als erloschen gilt. (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter ... 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art ... frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Abs. 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs ... die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfolgt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 1. SchwPestVÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder". 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Artikel 1 SchwPestVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3" ersetzt. 19. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im ...