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§ 5a - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5a Mitteilungspflicht



(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu lassen.

(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befasst worden ist.

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Zitierungen von § 5a Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FischSeuchV
... sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird, 4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...