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§ 6 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Desinfektion



(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben weitergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 6 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FischSeuchV
... oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder ...