Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8a - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 8a Schutzzonen
§ 8a wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb
- 1.
- nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder,
- 2.
- im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutzzone
- 1.
- sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen und
- 2.
- unterliegen der behördlichen Beobachtung.
(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde
- 1.
- im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Fische sowie
- 2.
- jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
Anzeige
Zitierungen von § 8a Fischseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln
... (3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1.5.2. Satz 1 des Anhangs der ... der Entscheidung 2003/466/EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist. (4) Die ... (4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist oder sich als ... (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre ...
§ 19 FischSeuchV
... nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § ... nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 10 BmTierSSchV Verbringungsverbot für bestimmte Waren (vom 01.05.2014)
... des Verdachts eines Ausbruchs einer dieser Fischseuchen Schutzmaßregeln nach §§ 7 bis 10 der Fischseuchen-Verordnung unterliegen, 4. von Weich- oder Krustentieren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7040/a140370.htm