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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 16 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Bekanntmachung
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
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