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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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Abschnitt - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3a Schutzmaßregeln bei Auftreten einer anormalen Mortalität bei Muscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten
§ 12a Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 12a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.
(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorliegen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestimmungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, an.
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden. Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, entsprechend.
§ 12b Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 12b wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend.
(2) Ist
- 1.
- eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet,
- 2.
- eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder
- 3.
- ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalitätsrate
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden.
§ 12c Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 12c wird in 2 Vorschriften zitiert
Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Betriebe,
- 1.
- aus denen die Krankheit eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7040/b24693.htm