Tools:
Update via:
Zitierungen von § 13 Fischseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FischSeuchV Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... 1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B ...
§ 12 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B ...
§ 12a FischSeuchV Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
... Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B ...
§ 15 FischSeuchV Wiederzulassung
... Gebietes oder eines Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. ...
§ 17 FischSeuchV Verbringen von Fischen und Weichtieren
... Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus 1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E ... oder 4 der Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist. Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulassungen gleich, die in ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 14 BmTierSSchV Besondere Bestimmungen für Fische
... § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder 2. im Falle von Fischen, ...
Fischseuchenverordnung
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 30 FischSeuchV Übergangsbestimmungen
... innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ist. (2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7040/v140379.htm