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Änderung § 10 MKS-Verordnung vom 07.10.2011

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3245
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten

1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder

2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung

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genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern



genehmigen. 2 Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat,

2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und

3. sichergestellt ist, dass

a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird,

b) die Tiere

aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und,

bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten und geschlachtet werden,

c) das erschlachtete Fleisch

aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,

bb) nach der Kennzeichnung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und

cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und

d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden.

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(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern



(2) 1 Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlachtstätte transportiert werden,

2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass

a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,

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b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird.



b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von

1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern

a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,

b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und

c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung

aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird,

bb) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und

cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird;

2. frischem Fleisch, sofern

a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zuständigen Behörde bestimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlachtet worden sind,

b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und

c) sichergestellt ist, dass

aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu dieser Schlachtstätte transportiert werden,

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bb) die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,

cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen

aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch
nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden Fassung oder

bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates
vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung

gekennzeichnet
wird und



bb) die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,

cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird und

dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird;

3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern

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a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeichnet ist und



a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und

b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung

aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die

aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder

bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist;

4. Fleischerzeugnissen, die

a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind oder

b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die

1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern

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a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder

b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,



a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder

b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und

c) sichergestellt ist, dass die Milch

aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden und

bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern,

bb) auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und

cc) mit Fahrzeugen transportiert wird,

aaa) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden,

bbb) die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und

ccc) die nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt oder vor der Nutzung in einem anderen Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden;


2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern

a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die

aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt,

bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder

cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,

b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird und

c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behältnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind und während des Transports der Rohmilch keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

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Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmigen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch

1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird und

2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,

b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und

3. mit Fahrzeugen transportiert wird,

a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,

b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und

c) die

aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder

bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.



 
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen

1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind oder

2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und

a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen getrennt von anderem Samen, anderen Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder gelagert worden sind,

b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von

1. Häuten und Fellen, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder

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b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen;



b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen;

2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuerhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gelagert worden sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;



b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;

3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis

a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als Invitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und

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b) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden ist;

4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden ist;

5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;

6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;



b) einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;

4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;

5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt;

6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;

7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und nach dem Ausschaben

a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder

b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behandlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonnenen Tierdärmen gelagert

worden sind;

8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder

b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasserdicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind, bei der die Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;

9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtötenden Behandlung unterzogen worden sind;

10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwendung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.

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(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die Rohmilch

a) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert worden sind, und

b) nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung

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1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene technische Anlage verbracht wird oder



1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage verbracht wird oder

2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichender Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird und der Dung

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder

b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere empfänglicher Arten durch den beamteten oder einen von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarzt untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindestens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit denen der Dung eingebracht oder ausgebracht wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.

(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von

1. Futtermitteln, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind,

b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind,

c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, oder

d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben erzeugt worden sind;

2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter oder das Stroh

a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt worden ist,

b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung handelsüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder

c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.

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(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der



(9) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der

1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat oder

2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist.

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Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn



2 Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation

a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und

b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließen,

mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.

vorherige Änderung

 


(10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern

1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und

2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die

a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder

b) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.

(11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern

1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und

2. sichergestellt ist, dass das Fleisch

a) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,

b) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem Fleischerzeugnis verarbeitet wird und

c) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird.