Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der MKS-Verordnung am 07.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 3. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MKSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Begriffsbestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Schutzmaßregeln
    Abschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2 Impfungen und Heilversuche
    Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
       Unterabschnitt 1 Vor amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
          § 3 Verdachtsbetrieb
          § 4 Anordnungen für weitere Betriebe
          § 5 Kontrollzone
       Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
          § 6 Öffentliche Bekanntmachung
          § 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
          § 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
          § 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
          § 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
          § 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
          § 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 13 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
          § 15 Sperrgebiet
          § 16 Notimpfung
          § 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
          § 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen
          § 19 Untersuchungen nach Notimpfung
          § 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
          § 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen
          § 22 Anwendungsvorrang
          § 23 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
          § 24 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
          § 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk
          § 26 Tilgungsplan
          § 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
Teil 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
    § 28 Schutzmaßregeln
Teil 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
    § 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln
    § 30 Wiederbelegung von Betrieben
Teil 5 Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum
    § 31 Behördliche Anordnungen
    § 31a Weitergehende Maßnahmen
    § 32 Tierseuchenbekämpfungszentrum
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
    § 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
    § 34 Ordnungswidrigkeiten
    § 35 Berechnung von Fristen
    § 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Nr. 1) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
    Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2 Nr. 3) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
    Anlage 3 (zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb


(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb

1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten,

2. die unschädliche Beseitigung von

a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung,

3. die Reinigung und Desinfektion

a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,

c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und

4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung

an.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus

1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen,

2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von



(3) 1 Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an.

(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die



2 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an.

(4) 1 Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die

1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Falle von Einhufern nach § 24k der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.



2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen


(1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.

(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.



(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.



(1) 1 Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2 Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Sperrbezirk' gut sichtbar an,

2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben

a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch,

b) eine virologische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

3. überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung und

4. führt Untersuchungen über den Verbleib

a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit,

b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann,

1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Sperrbezirk

a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,

b) die künstliche Besamung von sowie den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,

c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten,

2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und innerhalb des Sperrbezirks

beschränken oder verbieten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk



(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

(4) 1
Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk

1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der

a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten

sowie jede Änderung anzuzeigen,

2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.

(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:



2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. 3 Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.

(5) 1 Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:

1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.

2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind verboten.

3. Das Inverkehrbringen von

a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperrbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,

b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist,

c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren empfänglicher Arten,

d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,

ist verboten.

4. Das Verbringen von

a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,

b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten

ist verboten.

5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten.

6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden.

7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten.

9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.

(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die



2 Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.

(6) 1 Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 2 Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. 3 § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) 1 Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die

1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind,

2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.



dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2 § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten



(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten

1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder

2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung

vorherige Änderung nächste Änderung

genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern



genehmigen. 2 Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat,

2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und

3. sichergestellt ist, dass

a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird,

b) die Tiere

aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und,

bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten und geschlachtet werden,

c) das erschlachtete Fleisch

aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,

bb) nach der Kennzeichnung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und

cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und

d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern



(2) 1 Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlachtstätte transportiert werden,

2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass

a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird.



b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von

1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern

a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,

b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und

c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung

aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird,

bb) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und

cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird;

2. frischem Fleisch, sofern

a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zuständigen Behörde bestimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlachtet worden sind,

b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und

c) sichergestellt ist, dass

aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu dieser Schlachtstätte transportiert werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,



bb) die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,

cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen

aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden Fassung oder

bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung

gekennzeichnet wird und

dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird;

3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern

a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeichnet ist und

b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung

aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die

aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder

bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist;

4. Fleischerzeugnissen, die

a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind oder

b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die



(4) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die

1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder

b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,



a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder

b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und

c) sichergestellt ist, dass die Milch

aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,

bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und

bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden.


2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern

a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die

aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt,

bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder

cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,

b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird und

c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behältnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind und während des Transports der Rohmilch keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmigen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch



2 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmigen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch

1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird und

2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die

a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,

b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und

3. mit Fahrzeugen transportiert wird,

a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,

b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und

c) die

aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder

bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen

1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind oder

2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und

a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen getrennt von anderem Samen, anderen Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder gelagert worden sind,

b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von

1. Häuten und Fellen, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen;



b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen;

2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuerhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gelagert worden sind oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;



b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;

3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis

a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als Invitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden ist;

4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden ist;

5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;

6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;



b) einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;

4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;

5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt;

6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;

7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und nach dem Ausschaben

a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder

b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behandlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonnenen Tierdärmen gelagert

worden sind;

8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder

b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasserdicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind, bei der die Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;

9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtötenden Behandlung unterzogen worden sind;

10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwendung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene technische Anlage verbracht wird oder



1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage verbracht wird oder

2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichender Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird und der Dung

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder

b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere empfänglicher Arten durch den beamteten oder einen von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarzt untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindestens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit denen der Dung eingebracht oder ausgebracht wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.

(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von

1. Futtermitteln, die

a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind,

b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind,

c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, oder

d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben erzeugt worden sind;

2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter oder das Stroh

a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt worden ist,

b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung handelsüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder

c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der



(9) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der

1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat oder

2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn



2 Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation

a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und

b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließen,

mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde



(1) 1 Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. 2 Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. 3 Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) 1 Die zuständige Behörde

1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Maul- und Klauenseuche - Beobachtungsgebiet' gut sichtbar an,

2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben

a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch,

b) eine serologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine virologische Untersuchung der erkrankten und verendeten Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und

4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.



2 Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 3 § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.


(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsgebiet

1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der

a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten

sowie jede Änderung anzuzeigen,

2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:



(4) 1 Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.

2. Das Inverkehrbringen von

a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet hergestellt worden ist,

b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet verarbeitet worden ist, und

c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobachtungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,

ist verboten.

3. Das Verbringen von

a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,

b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten

ist verboten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.



2 § 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend.

§ 15 Sperrgebiet


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauenseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen zu berücksichtigen.

(2) Für das Sperrgebiet gilt, dass



(1) 1 Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauenseuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). 2 Bei der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen zu berücksichtigen.

(2) 1 Für das Sperrgebiet gilt, dass

1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch, nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,

2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den Verbleib von

a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind,

b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt, das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder verbracht worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind.



2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind.

(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ordnet

1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,

2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die Behandlung

a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,

b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG

an.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Notimpfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern



(1) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern

1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht,

2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder

3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in

dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.



2 Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.

(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass

1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst verhindert wird,

2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung

a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat und

b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben 'I.MKS' als geimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund der Art der Haltung von Rindern eine Kennzeichnung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe des Datums ihrer Durchführung unverzüglich in den Rinderpass einzutragen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur



(3) 1 Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur

1. innerhalb des Sperrbezirks und

2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

durchgeführt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner nur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu impfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem



durchgeführt werden. 2 Die Suppressivimpfung darf ferner nur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu impfenden Tiere angeordnet worden ist. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem

1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist,

2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern.



2 Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilometern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen


(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.

2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf

a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern

aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird,

bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen

aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder

bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG

gekennzeichnet ist und

cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch

aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und

bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,

b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind.

3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekennzeichnet worden ist.

4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

5. Für die Gewinnung von

a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,

b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4

entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass

1. die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,



2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,

3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:



(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchungen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.

2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von

a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,

aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind und

bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,

b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist,

aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und mindestens drei Monate seit dem letzten Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,

bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,

cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die

aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder

bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Gebieten stammen und außerhalb des Impfgebiets geschlachtet worden sind,

dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und

ee) das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,

c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,

aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,



bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,

cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind.

3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.

4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,

2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern

a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,

b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfänglicher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht werden sollen, eingestellt worden sind,

c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet liegt,

d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind oder in dem Betrieb eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist und

e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche besteht,

3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere empfänglicher Arten, sofern die Tiere

a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht werden,

b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,

c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, oder

d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden ist.



§ 25 Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk


(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:

1. Jagdausübungsberechtigte haben

a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;

b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen;

c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;

d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer empfänglichen Art unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchstabe a gilt entsprechend.

2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung

a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, und



b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer virologischen Untersuchung Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und

c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.



in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Betrieb an.

3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschweines in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.

4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.

(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und

2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.

(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.



(1) 1 Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. 2 Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. 3 In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.

(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.

(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn

1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder

b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind,

2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und

3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn

1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder

2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.

(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.



§ 31a Weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.



Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33a (neu)




§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und

2. des § 33 erfüllt sind.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach

a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 Satz 2,

b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,

c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, oder

d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b,

verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31,

vorherige Änderung

c) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder



c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,

d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 oder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

3. entgegen

a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder

b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Abs. 4 Nr. 2

ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die Genehmigung nicht einholt,

7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Betrieb betritt,

11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,

13. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14. entgegen

a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 2,

b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5

ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,

15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt,

16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis, auch als zusammengesetzes Erzeugnis, in den Verkehr bringt oder abgibt,

17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art besamen oder decken lässt,

18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,

19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit einem Tier handelt,

20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryonen gewinnt,

21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,

22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund angeleint ist,

25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder

26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein Tier einstellt.